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 Der neue Flug nach Melbourne in Australien startet rechtzeitig vor der Weihnachts-Reisesaison: Vom 06. Dezember 2009 an fliegt Qatar Airways zunächst dreimal pro Woche in die Hauptstadt des australischen Bundesstaats Victoria.
Zum Einsatz kommt eine fabrikneue Maschine des Typs Boeing 777-200 Long Range, die in der zweiten Jahreshälfte ausgeliefert wird. Mit der Auslieferung einer zweiten Long-Range-Boeing wird die Strecke zu Beginn des Jahres 2010 auf tägliche Flüge aufgestockt. Die Boeing 777-200LR ist in der Business Class mit 42 Plätzen in 2-2-2-Konfiguration ausgestattet, die sich in komplett flache Betten verwandeln lassen. In der Economy Class sind es 217 Plätze in einer 3-3-3-Konfiguration.
Mit der neuen Melbourne-Verbindung können Reisende aus Europa den fünften Kontinent mit einem Umstieg in Doha erreichen die Umsteigezeit ist auf eine Stunde angelegt. Geplant ist eine weitere neue Verbindung nach Australien von Doha nach Sydney.
 Etihad Airways ist die nationale Fluggesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate. Die Gesellschaft mit Drehkreuz in Abu Dhabi wurde im Juli 2003 per Erlass des Emirs gegründet. Etihad nahm den kommerziellen Flugverkehr im November 2003 auf.
Jede Reiseklasse bietet exklusiven Service und ist so ausgestattet, dass Sie sich willkommen und wie zuhause fühlen. Qantas ist seit 2009 einer der neuen Codeshare-Partner, wodurch fantastische Verbindungen nach Australien und Neuseeland angeboten werden können.
Neu wird über das Drehkreuz Abu Dhabi seit 29. März 2009 täglich Melbourne nonstop angeflogen. Empfehlenswert ist ein Stopover in
Abu Dhabi wo insbesondere das
Emirates Palace hervorzuheben ist.

Das Fullerton, ehemals das Gelände des Fort Fullerton, benannt nach dem ersten Gouverneur des «Straits Settlement of Singapore» Sir Robert Fullerton, liegt im Herzen des Civic District, direkt am Singapore River. Kulturell Interessierte werden das breite Angebot entlang der Esplanade zu schätzen wissen.
Courtyard Zimmer des Fullerton Singapore bieten Ihnen einen herrlichen Blick in die sonnendurchflutete Atrium Lobby, während Quay Rooms faszinierende Blicke auf Marina Bay und das historische Singapure bieten. Besonders stolz ist man auf die Heritiage Räume, die den besonderen Charakter des Gebäudes widerspiegeln. Allen 400 Zimmer ist eine ausgesprochen geschmackvolle Einrichtung gemeinsam: Klimaanlage, Bad/Dusche/WC, Bademantel & Fön, 29-Zoll-TV mit In-House-Movies und Radiokanälen, Breitband Internet-Zugang, Telefon mit Dataport und Voice Mail, In-Room-Safe mit Docking-Station zum bequemen Aufladen von Laptops, Minibar, Kaffee- und Teezubereiter sowie Tageszeitung (Nichtraucher-Zimmer auf Anfrage). Besondere Aufmerksamkeit genießen Gäste des Fullerton Singapore im exklusiven The Straits Club mit seinem typischen Peranakan Dekor und Kunstgegenständen, die dem Club eine besonders warme Note verleihen. Separater Check-In, Straits
Club Lounge and Bar sowie ein Leseraum gehören ebenso zu den Annehmlichkeiten wie Frühstück, Nachmittagstee und abendliche Cocktails in der Club Lounge.
Das Fullerton bietet seinen Gästen ein ausgesprochen umfangreiches Angebot an Freizeit-, Erholungs- und Serviceeinrichtungen wie Outdoor-Swimmingpool, Fitness-Center und «The Fullerton's Asian Spa», ein bereites gastronomisches Angebot an asiatischer, italienischer und japanischer Küche in den fünf Restaurants sowie ein komplett ausgestattetes Business-Center nebst Konferenzräumen für bis zu 600 Personen.
Die Kombination aus klassizistischer Architektur, nostalgische Eleganz und modernstem Komfort gepaart mit einer Spitzenlage die sowohl Geschäfts- als auch Urlaubsreisende zu schätzen wissen machen Ihren Aufenthalt zu einem Erlebnis. Weitere Informationen und Buchung:
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 Das 5 Sterne-Luxushotel Swissôtel Sydney at Market Street befindet sich mitten in Sydney. Viele bekannte Sehens- würdigkeiten, u.a. die Hafenbrücke, der historische Rocks Bezirk, das Opernhaus &
die botanischen Gärten, befinden sich in direkter Nähe des Hotels. Von den zeitgenössisch u. elegant eingerichteten 359 Zimmern des Hotel Swissotel hat man einen wundervollen Blick auf die Skyline von Sydney. Viele Freizeit- & Well- ness-Einrichtungen, da- runter Amrita Spa & ein beheizter Außenpool, stehen zur Verfügung; für das leibliche Wohl wird im Jpb mit australischer Küche gesorgt & Cocktails können Sie in der Crossroads Bar genießen. Das Conference Centre ist der perfekte Veranstaltungsort für Veranstaltungen & Konferenzen.
Indonesien bietet seinen Besuchern unendliche viele Möglichkeiten einen unvergesslichen Urlaub zu erleben.
Bali, die Insel der Götter, ist auch eine Insel der Vielfalt. Ganz Bali wirkt wie ein gewaltiger trop- ischer Garten. Dichtgrüne Wälder, Reisterrassen, Sandstrände u. karstige Küsten wechseln sich ab und die Farben des Hibiskus und der Frangipaniblüten sind all- gegenwärtig.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen «www. australien-tourismus.de»
Präambel
Dieses Internetangebot bietet u.a. Beförderungsleistungen sowie weitere Produkte (Flüge, Hotelbuchungen, Versicherungen, etc. nachfolgend "Produkte" genannt) verschiedener Fluggesellschaften und Vermittlungsagenturen (im Folgenden: "Leistungsträger") als Vermittler an. Unsere vertraglichen Verpflichtungen beschränken sich auf die Vermittlung der angebotenen und vorhandenen Produkte zwischen dem Buchenden und dem jeweiligen Leistungsträger. Die Durchführung der gebuchten Produkte als solche gehört nicht zu unseren Vertragspflichten. Für den Vertrag zwischen dem jeweiligen Leistungsträger und dem Buchenden sind die Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungsträgers maßgeblich, Auf die entsprechenden Allgemeinen Geschäftbedingungen der Anbieter wird insoweit verwiesen. Jeder Kunde bzw. Mitreisende ist selbst verantwortlich dafür, dass die einschlägigen geltenden
in- und ausländischen Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften eingehalten werden. Bei Unklarheiten oder Zweifeln hat er sich an das zuständige Konsulat des Ziellandes bzw. Heimatlandes zu wenden. Im Rahmen des Serviceangebotes wird über die allgemeinen Vorschriften informiert, eine Gewähr für die Richtigkeit der erteilten Informationen wird jedoch nicht übernommen. Insbesondere ist eine Haftung für die nicht rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische oder konsularische Vertretung ausgeschlossen. Zum Zwecke der Durchführung des Buchungsauftrages werden personenbezogene Daten des Buchenden bzw. der Mitreisenden erhoben, gespeichert und weitergegeben. Der Buchende stimmt dieser Datenverarbeitung und übermittlung ausdrücklich zu. Daten werden bei der Buchung ausschließlich an die Unternehmen weitergegeben, die an der Buchung beteiligt sind.
Für eigene veranstaltete Pauschalreisen gelten des weiteren die folgenden Regelungen:
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (im folgenden RV) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an und ist bis zur Annahme durch den RV, längstens jedoch 14 Tage nach Abgabe des Angebotes, hieran gebunden. Die Anmeldung kann schriftlich, (fern-) mündlich oder online vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem RV die Annahme erklärt. Der RV kann wegen technischer Unsicherheiten den Zugang der Bestätigung bei Übermittlung per E-Mail nicht überprüfen. Die Wirksamkeit der Buchung bleibt hiervon unberührt.
2. Bezahlung
Mit Reiseanmeldung und Erhalt des Kundengeldsicherungs- scheines gem. § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird spätestens 14 Tage vor Reiseantritt gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Handelt es sich nicht um eine Pauschalreise, sondern nur um Einzelleistungen oder dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und/oder übersteigt der Reisepreis 75.- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne seine Aushändigung verlangt werden.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der RV behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Der RV behält sich das Recht vor, den Reisepreis zu erhöhen, sofern der RV dies unter genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorsieht und er damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung trägt. Der RV wird ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin von seinem Preiserhöhungsrecht keinen Gebrauch machen.
Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5% des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, gebührenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus dem Reiseprogramm des RV zu verlangen, sofern dieser zu einem solchen Angebot tatsächlich in der Lage ist.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht für den Rücktritt wegen Preiserhöhung nach Maßgabe der Ziffer 4. letzter Satz. Der RV kann den Ersatzanspruch - Hinweise zu separat ausgewiesenen Gebühren in den jeweiligen Angeboten/Ausschreibungen sind vorrangig anzusehen - unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
5.1.1. Stornogebühren für individuelle Pauschalreisen sowie Hotels, Rundreisen, Mietwagen und Nebenleistungen
bis 30. Tag vor Reiseantritt 20%
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%
14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 40%
ab 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 50%
Bei Stornierung am Reiseantrittstag belaufen sich die Stornogebühren auf 100% des Reisepreises.
5.1.2. Stornogebühren für Gruppenreisen
bis 30. Tag vor Reiseantritt 20%
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25%
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%
14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 60%
am Reiseantrittstag 90%
5.1.3 Stornogebühren für Linienflüge betragen vor Ticketausstellung 75.- pro Person. Nach Ticketausstellung mindestens 125.- pro Person - maximal 100% des Flugpreises (abhängig von den jeweiligen Bedingungen der Fluggesellschaft). Eventuelle Service-Entgelte werdeb bei Stornierungen durch den Kunden oder der betreffenden Fluggesellschaft generell nicht erstattet.
Bitte beachten Sie außerdem, dass wenn mehrere Leistungen mit Einzelpreisen zusammengestellt wurden die Stornogebühren dafür einzeln zu ermitteln und anschließend zu addieren sind. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittkosten-/ Reisekrankenversicherung. Nähere Informationen hierzu und das Anmeldeformular senden wir Ihnen gerne zu.
5.2. Andere Reisearten: Die in Ziff. 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.3 nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen ARB entwickelten Grundsätzen behandelt. Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) kann der RV bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktrift vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäss Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4. Der Reisende hat das Recht, dem RV nachzuweisen, dass dem RV tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die pauschal geltend gemachten Rücktrittskostenpauschalen entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
5.5. Der RV behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Einzelfall dem Reisenden eine höhere Entschädigung zu berechnen, die ihm gegenüber konkret zu beziffern und zu belegen ist.
5.6. Soweit von den in Ziffer 5.1 und 5.2 dieser ARB geregelten Pauschalen bei einzelnen Leistungsträgern abgewichen wird, so wird hierauf in der entsprechenden Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich gesondert angegeben.
6. Rücktritt und Kündigung durch den RV
Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV den Kunden davon zu unterrichten.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den RV deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8. Fremdleistungen
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der RV insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
9. Gewährleistung
9.1. Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RV kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen Minderung Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3. Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen - zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem RV den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der RV nicht zu vertreten hat.
10. Vereinbarung nach Geltung des Montrealer Abkommens (vom 28. Mai 1999)
Der Reisende vereinbart hiermit mit dem Reiseveranstalter, dass er die ihm aus dem Montrealer Abkommen zustehenden Rechte, insbesondere die Entschädigung bei Nichtbeförderung, Flugverspätungen, Überbuchungen, Annullierung von Flügen oder verspäteter Ankunft von Reisegepäck, in erster Linie gegen den ausführenden Luftfrachtführer, d. h. das den Reisenden befördernde Luftfahrtunternehmen, im eigenen Namen geltend macht. Nur falls und soweit der Reisende seinen Entschädigungsanspruch nachweislich gegen das Luftfahrtunternehmen nicht durchsetzen kann, behält er sich vor, diese Rechte auch gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen. Ein Rechtsverlust für den Reisenden ist durch diese Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen.
Anrechnung bei Reisepreisminderung: Soweit der Reisende Entschädigungsleistungen aufgrund des Montrealer Abkommens oder seiner Durchführungsverordnungen erhält, stimmt er schon jetzt zu, diese Zahlungen auf mögliche Gewährleistungsansprüche gegen den Reiseveranstalter gem. Ziffer 9. dieser ARB anrechnen zu lassen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des RV für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Für alle gegen den RV gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der RV bei Sachschäden bis 4.100.-. Liegt der dreifache Reisepreis über dieser Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
11.3. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltung, Theaterbesuch, Ausstellung) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden, ein Schadensersatzanspruch gegen den RV ist insoweit ausgeschlossen.
11.4. Kommt dem RV die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der RV in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11.5 Kommt dem RV bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des HGB und des BinSchiffG.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende gem. § 651g BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. Das gilt auch für Ansprüche wegen neben oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen des RV. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der RV die Ansprüche schriftlich zurückweist. Im letztgenannten Fall tritt die Vorbezeichnete Verjährung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Ende der Hemmung ein.
14. Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften
Der RV steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch oder Nichtinformation des RV bedingt sind.
15. Kundeninformation für Flugreisen
Am 23.03.2006 hat die Europäische Kommission die "Schwarze Liste im Luftverkehr", allgemein bekannt als "Black List", veröffentlicht. Die betroffenen Fluggesellschaften können Sie unter
http://air-ban.europa.eu abrufen. Der RV verpflichtet sich, die von ihm eingesetzten Fluggesellschaften bei der Buchung dem Kunden mitzuteilen.
16. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.
18. Kontakt
Australien-Tourismus ist ein Projekt von
B&N Internet-Marketing
Brinschwitz & Nowara GbR
Nößlerstraße 5, D-90518 Altdorf (b. Nürnberg)
Phone xx49 - (0) 9187 - 90 31 32
Fax xx49 - (0) 9187 - 90 31 31
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